3G-Regelung für Teilnehmende und Mitarbeitende

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Mit der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) gilt in der BQL ab 22.11.2021 die 3G-Regelung für Teilnehmende. Alle Teilnehmenden müssen nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die entsprechenden Bescheinigungen der Testzentren bzw. Impf- und Genesenennachweise müssen den zuständigen Mitarbeitenden vorgezeigt werden. Testnachweise sind täglich vorzulegen. PCR-Tests sind 48 Stunden und Bürgertests sind 24 Stunden gültig. Unsere Teilnehmenden werden wir direkt zu den Details aus unserem Hygiene- und Schutzkonzept informieren.

Ab Mittwoch, 24.11.2021 müssen mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes auch alle Mitarbeitenden vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die entsprechenden Bescheinigungen der Testzentren bzw. Impf- und Genesenennachweise müssen im vorderen Haupteingangsbereich (Hausmeisterbüro) vorgezeigt werden. Impf- und Genesenennachweise müssen einmalig vorgelegt werden. Sie werden mit Ablaufdatum erfasst. Testnachweise sind täglich vorzulegen. PCR-Tests sind 48 Stunden und Bürgertests sind 24 Stunden gültig.